Corona-Warnstufe 2 im Landkreis Rostock
Corona-Warnstufe 2 im Landkreis Rostock – Erweiterte Testpflichten und Schutzmaßnahmen
Warnstufe 2 seit drei Tagen in Folge – Landkreis erlässt Allgemeinverfügung
Im Landkreis Rostock ist die Corona-Warnstufe 2 an drei aufeinanderfolgenden Tagen festgestellt worden. Daher erlässt der Landrat des Landkreises Rostock eine Allgemeinverfügung, die Schutzmaßnahmen in Schulen und Horten sowie erweiterte Testpflichten enthält. So muss jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In einer ganzen Reihe von Einrichtungen müssen nun aktuelle Schnell- oder PCR-Test-Ergebnisse vorgelegt werden, um Dienstleistungen in Innenräumen nutzen zu können. Vollständig geimpfte Personen, als genesen geltende Personen und Kinder unter 7 Jahren sind davon befreit.
Corona-Warnstufe 2 im Landkreis Rostock – Erweiterte Testpflichten und Schutzmaßnahmen
Seit Sonnabend, 25. September, ist der Landkreis Rostock der Corona-Warnstufe 2, gelb, zugeordnet. Der Landrat des Landkreises Rostock erlässt daher eine Allgemeingverfügung, die erweiterte Testpflichten und Schutzmaßnahmen enthält. Die Regeln treten um Mitternacht in Kraft und gelten solange, bis der Landkreis Rostock wieder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in der Stufe 1, grün, zugeordnet ist.
Jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausnahmen regelt die Schul-Corona-Verordnung hier. Das Staatliche Schulamt Rostock hat diese Regel bereits für den heutigen Dienstag in Kraft gesetzt. In Horten müssen Beschäftigte und Kinder in Innenräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Ausnahmen sind ebenfalls hier geregelt.
Die erweiterten Testpflichten mit Schnelltest, maximal 24h alt, oder PCR-Test, maximal 48h, gelten für ungeimpfte Personen, nicht vollständig geimpfte Personen, nicht als genesen geltende Personen und Kinder ab 7 Jahren.
1. bei Einreise aus Risikogebieten
2. bei der Anreise zu einer Unterkunft (Hotel, Campingplatz, Hostel, Ferienwohnung usw. und der Test muss alle drei Tage aktualisiert werden (jedoch nicht öfter als zwei Mal wöchentlich)
3. Veranstaltungen mit mehr als 1.500 Personen im Innenbereich und mehr als 2500 Personen im Außenbereich
4. Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte
5. Messen
6. körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, Nagelstudio usw.)
7. im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
8. Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
9. in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive
10. Freizeitbereich (Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
11. Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
12. Fahrschulen
13. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
14. soziokulturelle Zentren
15. Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
16. Innenbereiche Gaststätte
17. Veranstaltungen
18. Besuch von Krankenhäusern und ähnlichen stationären Einrichtungen
Für den Besuch von Discotheken, Clubs und Tanzveranstaltungen werden nun PCR-Tests benötigt (maximal 48 Stunden alt).